Garantiebestimmungen

Garantiebestimmungen


Garantiegeber: Bison-Tore UG, Mögglingerstraße 54, Böbingen an der Rems, Deutschland

Zusätzlich zu der gesetzlichen Gewährleistung der jeweiligen Hersteller aus dem Kaufvertrag leisten wir folgende Teilegarantie, beginnend ab Rechnungsdatum des Bison-Tore Belegs:

10 Jahre auf Torblatt, Laufrollen, Scharniere, Winkel und Schrauben
5 Jahre auf die Antriebstechnik, Motor und Motorsteuerung 
3 Jahre auf Farbe und Oberfläche des Torblatts
2 Jahre auf Funk, Zubehör, Rohrmotoren und Schranken
Ein Garantieanspruch ist ausgeschlossen bei Verbrauchsmitteln und Verschleißteilen, z. B. Federn, Batterien, Leuchtmitteln, usw.

Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen beträgt die Garantiefrist 6 Monate, mindestens aber die laufende Garantiezeit.

Durch die Inanspruchnahme der Garantie verlängert sich die gesamte Garantiezeit nicht.

Voraussetzungen

Der Garantieanspruch besteht nur für den Schaden am Vertragsgegenstand selbst.

Die Gesamtanlage (z. B. Antrieb und Tor) wurde nach geltenden Normen (z. B. nach ASR A1.7) in den vorgeschriebenen Zeiträumen gewartet. Dies ist durch entsprechende Belege nachzuweisen.

Leistungen
Alle Mängel an einem Produkt, die nachweislich auf einen Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind, werden im Rahmen des Garantiezeitraums durch Bison-Tore beseitigt. Wir verpflichten uns, nach unserer Wahl die mangelhafte Ware unentgeltlich nachzubessern, gegen mangelfreie zu ersetzen oder durch einen Minderwert zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Bison-Tore.

Bitte beachten Sie, dass sich der Geltungsbereich der freiwilligen Herstellergarantie ausschließlich auf die private Nutzung der Anlage erstreckt. Unter privater Nutzung verstehen wir maximal 10 Zyklen (AUF/ZU) pro Tag. Industrielle Anwendungen mit weit höheren Nutzungszyklen sind mit Bison-Tore fallbezogen vor dem Kauf abzustimmen.

Die Erstattung von Aufwendungen für Aus- und Einbau sowie für die Überprüfung entsprechender Teile und Forderungen nach entgangenem Gewinn und Schadensersatz sind von der Garantie ausgeschlossen. Durch Entfernen oder Unkenntlichmachung des Typenschildes erlischt der Garantieanspruch.

Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden durch:

unsachgemäßen Einbau und Anschluss
unsachgemäße Inbetriebnahme und Bedienung
mechanische Beschädigungen durch Unfall, Fall, Stoß
äußere Einflüsse wie Feuer, Wasser, anormale Umweltbedingungen
Reparatur durch nicht qualifizierte Personen
fahrlässige oder mutwillige Zerstörung
normale Abnutzung oder Wartungsmangel
Verwenden von Teilen fremder Herkunft
Anzeigepflicht
Ansprüche aus dieser Garantie setzen voraus, dass Sie uns die Mängel, die durch die Garantie behoben werden sollen, rechtzeitig anzeigen. Eine Anzeige ist nur rechtzeitig, wenn uns die Anzeige spätestens zwei Wochen nach dem Zeitpunkt zugeht, zu dem Sie erstmals Kenntnis von dem Mangel erlangten. Die Anzeige muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

Verjährung
Ansprüche aus dieser Garantie verjähren innerhalb von 1 Jahr ab Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen.

Rechtwahl
Die Garantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Gerichtsstand
Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Garantie einschließlich ihrer Wirksamkeit sind die an unserem Sitz zuständigen Gerichte.

Gültig ab Januar 2016
Share by: